• Rheuma-Liga Bundesverband
  • Intranet
  • Kontakt
  • Spenden
  • A A
    STRG + STRG -

    Sie können die Seite mithilfe Ihres Browsers größer oder kleiner anzeigen lassen. Verwenden Sie dafür bitte STRG + und STRG - .
    Mit STRG 0 gelangen Sie wieder zur Ausgangsgröße.

  • brightness_6
  • Instagram Logo
brightness_6 search menu
Bei der Nutzung der Vorlesefunktion werden Ihre IP-Adresse und die angezeigte Seite an readspeaker.com übertragen. Wenn Sie zustimmen, speichern wir Ihre Zustimmung in einem Cookie. Wenn Sie Ok auswählen, wird der Cookie akzeptiert und Sie können den Dienst nutzen.

Nachteilsausgleich für Kinder mit Rheuma

Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen darf beim schulischen Lernen, bei Prüfungen und bei und Klassenarbeiten/ Tests aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten und / oder auf Empfehlung der betreuenden Lehrkraft. Für die Erteilung/Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist es nicht erforderlich, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird. Es ist ausreichend, dass ein Kind von Behinderung bedroht ist. In diesem Fall ist das eine Vorbeugende Maßnahme. Im Rahmen des Nachteilsausgleiches können Hilfen, Hilfsmittel, Sonderregelungen etc. vereinbart werden. Hierbei ist es ganz wichtig, den „worst-case“ in Betracht zu ziehen.

Der Nachteilsausgleich wird durch Beschluss der Klassenkonferenz gewährt. In den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist dies für einzelne Beeinträchtigungen weitgehend berücksichtigt.

Liste Nachteilsausgleiche (Stand März 2019)

Linktipp: https://www.familienratgeber.de

Was ist bei der Formulierung des Nachteilsausgleichs zu beachten?

Ist der Nachteilsausgleich zu ungenau und hat das Kind aufgrund eines Schubes Einschränkungen, die im Nachteilsausgleich nicht bedacht wurden, ist es immer erstmal schwierig „nach zu verhandeln“. Die Kinder sind häufig in einer Rechtfertigungs-Rolle. Der Nachteilsausgleich kann offen formuliert werden (… Maßnahme XY … bei Bedarf/Schmerzen im Handgelenk etc.).

Im Rahmen des Nachteilsausgleiches sollte auf jeden Fall auf die Aussetzung der Benotung von ärztlich „verbotenen“ Sportarten/Übungen hingewiesen werden.

Die Länge der Gewährung der Nachteilsausgleiche ist unterschiedlich geregelt. Beachten Sie den Gewährungszeitraum, damit sie frühzeitig einen Folge-Antrag stellen.

Technische Hilfsmittel können Schüler mit Funktionseinschränkungen sehr gut unterstützen.

Hilfsmittel, Beispiel Sprach-App:

Aufsatzarbeiten oder Arbeiten mit hohem Schreibvolumen können via Sprach-App eingesprochen werden und werden von dieser Software in Text umgewandelt. Die Schüler müssen dann diesen Text überarbeiten. Dem Vorurteil, dass die Schüler dann im Internet recherchieren könnten, kann man durch den sog. geführten Zugriff begegnen. Der Zugriff auf das Internet bleibt dann verwehrt. Auch, dass hier ein Vorteil entstünde, da man ja viel schneller einsprechen könne, kann man begegnen. Es ist eine große Umstellung so zu sprechen, wie man schreibt. Interpunktionen müssen mit diktiert werden. Der Text muss zum Ende nochmals komplett überarbeitet werden. Allerdings hat ein Schüler mit Handgelenksorthese während einer dreistündigen Abiturklausur so überhaupt die Möglichkeit zu bestehen.

Diese und andere Hilfsmittel müssen aber im Nachteilsausgleich dezidiert aufgeführt sein, damit man bei Bedarf nicht erst lange diskutieren muss.

Hilfesuchende Eltern könnten sich auch an die Klinikschulen wenden. Die Klinikschulen sind in der Regel auch zuständig für die Beratung und Unterstützung von chronisch kranken Schülern außerhalb des Klinikkontextes. Die Eltern und Schüler werden hier sehr gut beraten, auf Wunsch nimmt die Klinikschule auch Kontakt zur Schule auf, informiert die Lehrer dort über die Rechtsgrundlagen und unterstützt bei der Umsetzung (z.B. Beteiligung runder Tisch etc.).

Nachteilsausgleiche sind nicht gleichzusetzen mit Förderung. Sie dienen lediglich dem Ausgleich oder der Herstellung vergleichbarer Bedingungen zur Leistungserbringung für das betroffene Kind. Dem entsprechend lassen sich inhaltliche Förderkonzepte nicht über einen Nachteilsausgleich begründen.

Nachteilsausgleiche sind nicht auf dem Zeugnis zu vermerken.

Deutsche Rheuma-Liga NRW e.V.:
Kirsten Schütz, telefonische Sozialberatung für rheumakranke Kinder, Jugendliche und ihre Familien
Telefondurchwahl: 0201-82797-917

Email: schuetz(at)rheuma-liga-nrw.de

Rheuma-Liga Brandenburg e.V.
Diana Becker, Dipl.-Sozialpädagogin
Tel. Tel. 0355 – 49 48 652
d.becker(at)rheuma-liga-brandenburg.de

Rheuma-Liga  Baden-Württemberg e.V.
Kathrin Ivenz, Sozialfachkraft 
Tel.: 07641 937910
Mail: k.ivenz(at)rheuma-liga-bw.de 

Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Bayern e.V.
Manfred Karger, Sozialfachkraft
karger(at)rheuma-liga-bayern.de

Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V.
Jeanine Ahrensdorf
Sozialpädagogin M.A.
030- 32 290 29 51
ahrensdorf(at)rheuma-liga-berlin.de

Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.
Nicole Mittenzwei
Sozialarbeiterin
Tel.: 0345 – 68296066
nicole.mittenzwei(at)rheuma-liga-sachsen-anhalt.de