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Vorfahrt für Kinder-Reha

Schwimmendes Kind mit Badekappe

Seit 1. Januar 2017 können chronisch kranke Kinder leichter eine Rehabilitation in Anspruch nehmen. Kinderrehabilitation ist nun eine Pflichtleistung der Rentenversicherung (§ 15a SGB VI). Möglich wird dies durch das „Flexirentengesetz“. Die Leistungen der Krankenversicherung zur Kinder-Reha bleiben davon unberührt.

Die neue Pflichtleistung soll denjenigen Kindern besser helfen, bei denen nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Teilhabe in Schule, Ausbildung oder Arbeitsleben gefährdet ist. Dafür gibt es einen guten Grund: Von etwa 63.000 Anträgen auf Kinder-Reha wurden 2014 nur 37.400 bewilligt. Die Umwandlung der Ermessenleistung in eine Pflichtleistung soll die Ablehnungsquote senken.

Der Gesetzgeber erhofft sich, dass eine frühzeitige Reha-Leistung dazu beiträgt, spätere Reha-Leistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einzusparen. Anspruchsberechtigt sind Kinder von Erwerbstätigen, Kinder, die eine Waisenrente erhalten, und Kinder, deren Eltern eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bekommen. Das gilt für leibliche und adoptierte Kinder ebenso wie für Stief- und Pflegekinder. Versorgen überwiegend die Großeltern die Kinder oder wohnen die Kinder sogar bei Oma oder Opa, sind auch diese anspruchsberechtigt. Eine Begleitperson darf künftig dann mit, wenn es für die Durchführung oder den Erfolg der Reha-Maßnahme notwendig ist – egal, wie alt das Kind ist. Bei älteren Kindern soll es eine umfassende Einzelfallprüfung geben. Die Kinder-Reha kann ambulant oder stationär erfolgen. Hinzu kommen Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI), über die ebenfalls im Einzelfall entschieden wird.

Da bei Kindern die körperliche und geistige Entwicklung schneller verläuft als beim Erwachsenen, gibt es keine Frist, bevor eine erneute Reha starten kann. Die Rentenver sicherung muss bis zum 1. Juli 2018 eine Richtlinie erstellen, die Details zu den Zielen, der Art und dem Umfang der Leistungen und den persönlichen Voraussetzungen enthält. Bis dahin gelten die im Gesetzestext festgehaltenen Regelungen.

Infos zum Reha-Wissenschaftlichen Kolloquium 2017